Gegenstand der Entscheidung sind v.a. die Rechtsgrundsätze, die zu der Frage entwickelt wurden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen außerhalb der Grundstücksgrenze erbrachte Dienst- oder Handwerkerleistungen noch als „haushaltsnah“ qualifiziert werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde z.B. in folgenden Entscheidungen bejaht bzw. verneint:
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BFH-Urteil vom 20. März 2014, VI R 56/12, BStBl II 2014, 1152 (Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz im öffentlichen Straßenraum: Ja)
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2016, 1 K 1252/16, EFG 2016 S. 1350 (Beziehen eines zum Haushalt gehörenden Polstermöbels in der Werkstatt des Raumausstatters: Nein)
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015, 7 K 1356/14, EFG 2016 S. 294 (Erneuerung der bereits vorhanden öffentlichen Straße vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen: Ja)
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2015, 11 K 11018/15, DStRE 2016 S. 273 (Ausbau einer bereits vorhandenen Straße: Nein)
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Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2015, 8 K 194/15, EFG 2016 S. 1952 (Herstellung einer für den Anschluss an die öffentliche Abwasserversorgung erforderlichen Mischwasserleitung auf öffentlichem Grund: Ja; Revision vom BFH zugelassen und unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 noch anhängig)