Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag des Spenders im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. €) zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser „Großspendenabzug“ kann nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber verwehrt bleiben, wenn die Zuwendungen zu früh geleistet werden.
Im Urteilsfall hatten zwei Schwestern Ende November 2007 je 300.000 € in das Kapital einer noch zu errichtenden Stiftung eingezahlt. Nachdem ihr Bevollmächtigter am 28.11.2007 bei der Stiftungsbehörde, dem Regierungspräsidium, die Anerkennung der Stiftung beantragt hatte, herrschte seitens der Behörde zunächst Funkstille. Als sich das Jahr dem Ende entgegenneigte, versuchte der Bevollmächtigte mehrmals, telefonisch beim Regierungspräsidium auf eine schnelle Anerkennung zu drängen; er erreichte dort jedoch niemanden. Der ersehnte Anerkennungsbescheid erging letztlich erst am 17.01.2008. Das Finanzamt verwehrte später den Abzug der Zuwendungen in 2007, weil die Stiftung erst 2008 entstanden war. Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte:
-
Es lagen keine (abziehbaren) Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung vor, da die Rechtsfähigkeit erst mit Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde entsteht (vorliegend also erst 2008).
-
Zwar können auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine solche bestand jedoch nicht, denn die Schwestern hatten weder einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung mit einem Dritten geschlossen, noch Vermögen auf diesen übertragen.
-
Die Spende war auch nicht als Zuwendung an eine sogenannte Vorstiftung abziehbar.
Hinweis: Wer sein Vermögen wie im Urteilsfall in eine Stiftung überführen will, sollte einkalkulieren, dass die Mühlen der Behörden mitunter langsam mahlen und eine Anerkennung auch nicht rechtzeitig erfolgen kann. Um auf Nummer sicher zu gehen und Steuervorteile nicht zu gefährden, sollten Spender mit entsprechenden Transaktionen daher warten, bis die Stiftung anerkannt ist.