Einen geeigneten Geschäftsführer bindet man nicht allein mit einem guten Gehalt an die GmbH – das Gesamtpaket ist entscheidend. Neben den Tätigkeitsschwerpunkten und den Arbeitsbedingungen ist immer auch die finanzielle Rundumversorgung durch die Gesellschaft entscheidend. Eine große Rolle spielt dabei die Altersvorsorge für den Geschäftsführer.
Hierfür sollte die GmbH entsprechende Mittel bereitstellen, damit die spätere Versorgung sichergestellt ist. Dumm nur, wenn das Finanzamt schon die Zahlung in eine Rückdeckungsversicherung als Lohnzufluss beim Geschäftsführer bewertet und entsprechend versteuern will. Das zumindest war das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer GmbH in Nordrhein-Westfalen.
Die Rückdeckungsversicherung sollte einen vorzeitigen Ruhestand des Geschäftsführers absichern. Bei diesem Modell arbeitet der Geschäftsführer in der sogenannten Ansparphase (Phase 1) im gewohnten zeitlichen Umfang und bezieht in Phase 2 ohne tatsächliche Tätigkeit weiterhin Gehalt. Das funktioniert natürlich nur, wenn in Phase 1 nicht der gesamte Lohn ausgezahlt wird, sondern teilweise in die Rückdeckungsversicherung für Phase 2 fließt – auf ein Zeitwertkonto also.
Der Lohn ist de facto bereits in Phase 1 entstanden – das hat das Finanzgericht Köln bestätigt. Für eine Versteuerung muss der Lohn aber auch zufließen. Will heißen: Erst wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann, kann der Lohn auch versteuert werden. Da der Lohn durch die Einzahlung in die Rückdeckungsversicherung (auch mit einer Verpfändung an den Geschäftsführer) noch nicht zugeflossen ist, hatte die Klage Erfolg. Der Geschäftsführer musste seinen Lohn daher nicht versteuern.
Hinweis: Sie möchten das Gesamtpaket für einen GmbH-Geschäftsführer steuerlich sinnvoll ausgestalten? Lassen Sie sich bei uns beraten; wir zeigen Ihnen die steuerlichen Konsequenzen der verschiedenen Szenarien gerne auf.