Arbeitnehmer können die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten abziehen, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Hiervon geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beispielsweise aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Umzug eine erhebliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich erreicht. Ein Pilot aus Niedersachsen hat kürzlich trotz einer solchen erheblichen Fahrzeitersparnis keinen Werbungskostenabzug vor dem BFH durchsetzen können.
Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seinem neuen Einsatzflughafen betrug 455 km, so dass er sich entschied, zum 01.08.2009 in sein „nur“ 255 km vom Flughafen entfernt liegendes (geerbtes) Elternhaus einzuziehen. Die Kosten für den Umzug in Höhe von 12.000 € setzte er in seiner Einkommensteuererklärung 2009 als Werbungskosten an. Zugleich erklärte er gegenüber seinem Finanzamt, dass er in der Zeit zwischen dem Umzug und dem Jahresende 2009 lediglich 13 Hin- und Rückfahrten von seiner neuen Wohnung zu seinem neuen Einsatzflughafen unternommen hatte.
Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab und erklärte, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Umzugskosten deshalb eine Mindestfahrzeitersparnis von einer Stunde fordert, weil eine solche tägliche Ersparnis nach der Lebenserfahrung so bedeutsam für einen Arbeitnehmer ist, dass er einen Umzug in Richtung seines Arbeitsplatzes in Betracht zieht. Diese Überlegung basiert also auf dem Regelfall, dass der Arbeitnehmer häufige Pendelfahrten zur Arbeit unternimmt. Sucht er seinen Arbeitsplatz hingegen – wie im Urteilsfall – nur selten auf, fällt die Fahrzeitersparnis für ihn weniger ins Gewicht, so dass berufliche Gründe nicht zwangsläufig der auslösende Moment für den Umzug sein müssen.
Nach Ansicht des BFH war das Finanzgericht in der Vorinstanz zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fahrzeitverkürzung für den Piloten als Umzugsgrund in den Hintergrund getreten war und die Umzugskosten nicht beruflich veranlasst waren.