Der Verlust des Ehepartners lässt kaum einen Menschen emotional unberührt. Dennoch gibt es auch nach Todesfällen immer wieder Streit mit dem Finanzamt, bei dem der Hinterbliebene sachlich nach einer Lösung suchen muss. Einer verwitweten Rentnerin erging es so, als sie aufgefordert wurde, alle Steuererklärungen von 2005 bis 2011 einzureichen.
Neben ihren Versorgungsbezügen erhielt sie seit dem Tod ihres Ehemannes eine Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente sank von Jahr zu Jahr, weil die Versorgungsbezüge regelmäßig positiv angepasst und auf die Witwenrente angerechnet wurden. Als steuerfreier Teil der Witwenrente waren ursprünglich 50 % des Jahresbetrags ermittelt worden. An dem im ersten Jahr ermittelten Betrag hielt das Finanzamt aber nicht fest, sondern berechnete ihn jedes Jahr neu: Je nachdem, wie stark die Rente gesunken war, sank auch der steuerfreie Teil. Unfair – fand die Witwe und klagte.
Doch das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte die stetige Neuberechnung des Jahresbetrags der Witwenrente nicht nur als zulässig, sondern auch als notwendig. Entsprechend musste auch der steuerfreie Teil jährlich neu ermittelt werden. Nicht der absolute Betrag bleibt fix, sondern der Prozentsatz. (Je nachdem, seit wann die Rente gezahlt wird, gilt ein bestimmter Prozentsatz: Bei Rentenbeginn in 2016 gilt beispielsweise ein Prozentsatz von 28 %.)
Die Neuermittlung des steuerfreien Teils wäre nur dann entfallen, wenn die Witwenrente selbst regelmäßig angepasst worden wäre. Die Anpassung der Rente wegen der Veränderung der Versorgungsbezüge gilt nicht als regelmäßige Anpassung im Sinne des Gesetzes – obwohl sie regelmäßig geschieht. Die Rentnerin hatte also das Nachsehen.
Hinweis: Sie wurden ebenfalls aufgefordert, für mehrere Jahre Steuererklärungen abzugeben? In manchen Fällen kann man den Aufwand verringern bzw. das Finanzamt kann die Aufforderung einschränken. Sprechen Sie uns an, wir kennen uns mit der Thematik aus.