Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, kann dieser auf verschiedene Weise einkommensteuerrechtlich erfasst werden. Zugewandte Sachbezüge wie beispielsweise ein geschenkter Fernseher fallen regelmäßig unter die „Grundregel“ der Vorteilsberechnung und müssen mit dem um gängige Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt werden. Für die private Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer gelten hingegen besondere Bewertungsmethoden, hier wird der Vorteil entweder über die sogenannte 1-%- oder über die Fahrtenbuchmethode erfasst. Dass Vorteile in Zusammenhang mit einem Pkw nicht zwangsläufig unter diese besonderen Bewertungsmethoden fallen, veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Entscheidungsfall hatte eine Bürgermeisterin einen geleasten Pkw für ihre beruflichen Fahrten genutzt. Den Leasingvertrag hatte ihre Gemeinde zu verbilligten Sonderkonditionen für die öffentliche Hand (sog. Behördenleasing) mit einem Leasinggeber abgeschlossen. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Standpunkt, dass der Frau ein Vorteil in Form der verbilligten Leasingraten zugeflossen war, der nach der „Grundregel“ der Vorteilsberechnung versteuert werden muss. Somit setzte das Amt die Differenz zwischen den marktüblichen und der tatsächlich geleisteten Leasingraten als Arbeitslohn an.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung, wurde nun jedoch vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter hat das FG den zweiten Schritt vor den ersten gesetzt, indem es die Vorteilsberechnung nach der „Grundregel“ akzeptiert hat. Denn zunächst einmal muss geklärt werden, wem das Fahrzeug überhaupt zuzurechnen ist. Dabei gilt zu beachten:
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Eine Vorteilsversteuerung nach der 1-% bzw. der Fahrtenbuchmethode setzt voraus, dass das Fahrzeug dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
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Eine Vorteilsversteuerung nach der „Grundregel“ ist vorzunehmen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn er der Eigentümer ist oder über das Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer bzw. als Leasingnehmer verfügen kann.
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Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber ihm dieses losgelöst vom Arbeitsvertrag aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung (z.B. eines Leasingvertrags) überlassen hat.
Hinweis: Der BFH hat die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Sollten die Finanzrichter im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass das Fahrzeug der Gemeinde zuzurechnen ist, muss der Vorteil nach den besonderen Bewertungsmethoden für Pkw-Überlassungen ermittelt werden.