Mit dem 25. Geburtstag eines Kindes erlischt für dessen Eltern meist der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht bei Kindern, die aufgrund einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für sie wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung – gegebenenfalls bis an ihr Lebensende – gezahlt. Können sie trotz ihrer Behinderung selbst für ihren Unterhalt sorgen, kommt der Behinderung kindergeldrechtlich aber keine Bedeutung zu, so dass der Kindergeldanspruch in der Regel entfällt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass eine vom Kind bezogene Schmerzensgeldrente bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit außer Betracht bleiben muss. Ob ein Kind zum Selbstunterhalt fähig ist, muss anhand eines Vergleichs des existenziellen Lebensbedarfs mit den finanziellen Mitteln des Kindes entschieden werden. Sind die Mittel höher als der Lebensbedarf, erwächst den Eltern in der Regel kein zusätzlicher Aufwand, so dass ein Kindergeldbezug nicht mehr gerechtfertigt ist.
Eine Schmerzensgeldrente darf nach Gerichtsmeinung bei diesem Vergleich nicht in die finanziellen Mittel eingerechnet werden, da die Rente nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Denn Schmerzensgeld nimmt eine Sonderstellung ein, weil es zum einen ein angemessener Ausgleich für Schäden und Lebenshemmungen nicht vermögensrechtlicher Art ist und zum anderen gezahlt wird, weil ein Schädiger dem Geschädigten gegenüber Genugtuung schuldet.
Hinweis: Schmerzensgelder dürfen bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes somit keine Rolle spielen; entsprechende Zahlungen gefährden den Kindergeldanspruch der Eltern daher nicht.