Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte oder Architekten zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Sie haben eigene Versorgungswerke, welche im Versorgungsfall die „Rente“ zahlen. In der Regel bieten diese auch an, die eingezahlten Pflichtbeiträge zurückzuerstatten, wenn die Versicherungspflicht noch keine fünf Jahre bestanden hat. (Die gleiche Regelung existiert übrigens auch bei der Rentenversicherung.) Der Nachteil ist, dass dann die Versorgung im Alter entfällt. Einen entsprechenden Antrag sollte man daher nur stellen, sofern eine anderweitige Versorgung sichergestellt ist.
Für einen Rechtsanwalt stellte sich diese Frage nicht. Nachdem er drei Jahre lang angestellt gearbeitet hatte, wurde er nämlich ins Beamtenverhältnis berufen. Seine Versorgung war damit sichergestellt und die zuvor ins Versorgungswerk eingezahlten Beiträge wollte er selbstverständlich wiederhaben. 90 % seiner Beiträge bekam er auch zurück. Das Finanzamt bewertete die Erstattung allerdings als Rentenzahlung und versteuerte sie.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) machte dagegen klar, dass es für die Rückerstattung der Beiträge eine Steuerbefreiungsvorschrift gab und kein gesetzlicher Hinderungsgrund für deren Anwendung vorlag. Eine vermeintliche Wartefrist von 24 Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht, wie sie das Finanzamt angenommen hatte, war schlichtweg Unsinn.
Wäre der Rechtsanwalt beispielsweise im Versorgungswerk Baden-Württemberg versichert gewesen, hätte das 24 Monate lange Warten auf den Ablauf der Steuerpflicht zu einem Verlust der Beitragsrückerstattung geführt. In diesem Bezirk muss der Antrag auf Rückerstattung nämlich innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.