Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers Arbeitslohn in Form von Barlohn vorliegt. Das wird damit begründet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Nach Auffassung des Fiskus ist die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar, weil kein Sachlohn vorliegt. Das gilt auch bei der Verschaffung von Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist.
Diese Ausführungen gelten auch für die betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form einer vom Arbeitgeber finanzierten Gesundheitskarte gewähren (PlusCard). Durch diese PlusCard besteht Versicherungsschutz für Zusatzleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Zweitmeinung, Ein- oder Zweibettzimmer). Auch in diesen Fällen ist hinsichtlich des Versicherten- oder Kartenbeitrags von Barlohn des Arbeitgebers zugunsten seiner Arbeitnehmer auszugehen, der eine Anwendung der 44-€-Freigrenze ausschließt.
Hinweis: Das Finanzgericht Sachsen hat davon abweichend entschieden, dass die 44-€-Freigrenze auch für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gilt. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, so dass die Rechtsfrage nun dem Bundesfinanzhof vorliegt.