Nichts ist so beständig wie der Wandel – das gilt nicht nur im Steuerrecht, sondern vor allem auch im Unternehmeralltag. Auf veränderte Rahmenbedingungen reagiert man zumeist durch interne Anpassungen: Beispielsweise versucht man bei Verlusten, die Einnahme- und Ausgabesituation umzugestalten.
So handelte auch ein Unternehmer aus Sachsen, der für seinen Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieb nicht mehr genügend Zeit fand und seit Jahren Verluste erwirtschaftete. Er war nämlich an zwei neugegründeten Kommanditgesellschaften beteiligt und fuhr mit diesen ordentliche Gewinne ein. Sein Einzelunternehmen führte er dennoch als Nebengewerbe fort – für den Fall, dass sich die Erwartungen an seine Beteiligungen auf lange Sicht nicht erfüllen würden. Allerdings betreute er in dem Zeitraum, um den dann ein Streit mit dem Finanzamt entbrannte, nur noch 20 Wartungsverträge. Seine Angestellten hatte er bereits zu Beginn der Verlustperiode entlassen.
Daher unterstellte ihm das Finanzamt Liebhaberei. Kurz gesagt fehlt bei Liebhaberei das wesentliche Merkmal des Unternehmertums: die Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall wird die unternehmerische Tätigkeit eher als Hobby bewertet und dem Privatbereich zugeordnet. Eine steuerliche Berücksichtigung derselben – etwa die Minderung der Einkünfte aus einer anderen unternehmerischen Tätigkeit durch die Verluste aus der Liebhaberei, wie es der sächsische Unternehmer vorgehabt hatte – darf dann nicht mehr stattfinden.
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Sachsen (FG) dem Antrag des Unternehmers auf Aussetzung der Vollziehung jedoch stattgegeben. Denn einerseits widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass jemand im Bereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik bloß einem Hobby nachgeht. Und andererseits hatte der Unternehmer durchaus strukturelle Veränderungen in seinem Betrieb vorgenommen, um die Verlustperiode zu stoppen (z.B. durch die Entlassung von Angestellten). Die Verluste fielen im strittigen Zeitraum ohnehin nur deswegen noch an, weil in Kürze auslaufende Abschreibungen das Ergebnis beeinflussten. Der Cashflow war bereits positiv.
Nach Plan sollten in absehbarer Zeit wieder Gewinne anfallen. Wesentlich für die Bewertung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist, dass über die Totalperiode des Unternehmens ein Verlust anfällt. Dies konnte das FG jedoch nicht erkennen. Und selbst dann wäre die Qualifikation als Liebhaberei keine zwingende Konsequenz gewesen. Denn auch bei Verlusten kann immer noch eine Absicht zur Gewinnerzielung bestehen – und diese Absicht allein ist bereits ausreichend. Daher hat das FG dem Unternehmer die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Hinweis: Sollten die aufgezeigten Grundsätze im Hauptsacheverfahren – in dem es als nächstes nicht bloß um die Aussetzung der Vollziehung geht, sondern um die Steuerbescheide der betreffenden Jahre – wesentlich anders beurteilt werden bzw. das Gericht doch ungünstig für den Unternehmer entscheiden, werden wir Sie wieder informieren.