Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie einkommensteuerlich wie eine Person behandelt werden und der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung kommt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den Betrag und berechnet anschließend für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
Hinweis: In der Regel zahlen Ehe- bzw. Lebenspartner mit dem Splittingtarif weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise viel Steuern sparen. Verdienen beide Partner hingegen nahezu gleich viel, ergibt sich fast keine Steuerersparnis.
Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt oder Single ist, muss sein Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. In diese Gruppe fallen nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Alleinerziehende. Geklagt hatte eine verwitwete Mutter zweier Kinder, die in ihrer Besteuerung nach dem Grundtarif einen Verfassungsverstoß gesehen hatte. Der BFH stufte die Besteuerung von Alleinerziehenden nach dem Grundtarif jedoch als verfassungsgemäß ein. Ein Anspruch auf den Splittingtarif besteht nach Gerichtsmeinung selbst dann nicht, wenn die alleinerziehende Person verwitwet ist.
Hinweis: Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass Alleinerziehende den Splittingtarif nur für das Folgejahr des Todes ihres Ehe- bzw. Lebenspartners beanspruchen können (sog. Witwensplitting), danach fallen sie in den Grundtarif. Alleinerziehende haben zudem einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR, der sich für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung.