Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Veräußerer zusammengeballt zufließen. Dieses Erfordernis folgt aus dem Zweck der Begünstigung, auf einen Schlag realisierte stille Reserven von einer Besteuerung mit dem regulären progressiven Einkommensteuersatz (bis 45 %) auszunehmen.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Teilanteils vor der Veräußerung des restlichen Anteils eine ermäßigte Besteuerung ausschließen kann. Im Urteilsfall hatte der Ehemann zunächst einen Teil seines Mitunternehmeranteils unentgeltlich und damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven an seine Ehefrau übertragen. Hierbei war zwingend der Buchwert fortzuführen, so dass kein Veräußerungsgewinn entstand. Im selben Monat verkaufte der Mann den verbliebenen Anteil mit Gewinn an eine Kapitalgesellschaft. Fraglich war nun, ob er für diesen Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz beanspruchen kann.
Der BFH lehnte ab und erklärte, eine ermäßigte Besteuerung setze voraus, dass alle angesammelten stillen Reserven in einem einheitlich zu betrachtenden Vorgang aufgelöst werden. Die Tarifermäßigung kann hingegen nicht beansprucht werden, wenn der Anteilseigner – wie im Urteilsfall – aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Anteilsteil ohne Aufdeckung der stillen Reserven überträgt.