Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können vom Leistenden mit maximal 8.472 € pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Empfänger allerdings nur dann gesetzlich unterhaltsberechtigt, wenn er im zivilrechtlichen Sinne bedürftig ist. Er muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Für volljährige Personen setzt die Rechtsprechung daher eine generelle Erwerbsobliegenheit voraus. Das heißt: Kann der Unterhaltsempfänger arbeiten, tut er dies aber nicht, kann der Unterstützer seine Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd absetzen.
Hinweis: Im Verwandtenunterhalt gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, wonach eine Person im arbeitsfähigen Alter ihre Arbeitskraft regelmäßig bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollumfänglich nutzen muss, um ihren Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Erst danach darf sie einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
In einem neuen Urteil hat der BFH erklärt, dass die Erwerbsobliegenheit nicht entfällt, wenn der Unterhaltsempfänger sich lediglich für einen eventuellen Pflegeeinsatz bereithält. Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin ihre 60jährige Mutter in Russland unterstützt, die neben einer Altersrente lediglich staatliche Sozialleistungen bezog. Die Mutter ging keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern stand lediglich bei Engpässen für die Pflege ihrer eigenen 82jährigen Mutter bereit, die jedoch in erster Linie durch einen ambulanten Pflegedienst und Nachbarn gepflegt wurde.
Der BFH erkannte diese „Pflege auf Abruf“ nicht an und erklärte, dass eine solche Tätigkeit nicht mit den anerkannten Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit vergleichbar ist, wie beispielsweise eigene Krankheit oder Behinderung.
Hinweis: Nach diesem Urteil können nur tatsächliche Verhinderungsgründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, nicht jedoch Umstände, die möglicherweise in Zukunft eintreten werden.