Wenn Sie mit einem Firmenwagen Ihres Betriebsvermögens in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens erhalten, müssen Sie diese Zahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuern – selbst wenn Sie den Wagen anteilig privat nutzen und der Unfall auf einer privaten Fahrt geschehen ist.
Der BFH erklärte, dass bewegliche Wirtschaftsgüter auch bei gemischter (privater und betrieblicher) Nutzung entweder vollumfänglich Betriebs- oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt ein Unternehmer bei Schäden an diesem Wirtschaftsgut entsprechende Ersatzleistungen, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts (vorliegend: zum Betriebsvermögen). Daher müssen Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, die für den Ausgleich eines Substanzverlustes (z.B. Totalschadens) eines betrieblichen Fahrzeugs gezahlt werden, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als Betriebseinnahmen erfasst werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist. Auch kann die Leistung nicht nach dem Verhältnis der privaten bzw. betrieblichen Nutzungsquote aufgeteilt werden. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch, wenn eine Versicherungsleistung wie im Urteilsfall nicht den Substanzverlust, sondern lediglich den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens entschädigt, denn der Gebrauchsvorteil aus einem Wirtschaftsgut ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst – er folgt somit dessen Zuordnung.
Hinweis: Zu der Frage, inwieweit sich die Nutzungsausfallentschädigung auf den steuerlichen Gewinn des Unternehmens auswirkt, muss unterschieden werden: Setzt der Unternehmer die Aufwendungen für die private Nutzung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode an, wirkt sich die Erfassung der Entschädigungsleistung als Betriebseinnahme im Ergebnis nur für den betrieblichen Nutzungsanteil gewinnerhöhend aus. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Entnahmewert nach der 1-%-Methode ermittelt wird: Dann kommt es nicht nur zu einer anteiligen gewinnerhöhenden Wirkung der Nutzungsausfallentschädigung, weil sich die Höhe des privaten Nutzungsvorteils pauschal nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bemisst.