Umwandlung: Grunderwerbsteuer kann Betriebsausgabe sein

Jeder Unternehmer, der schon einmal ein Grundstück erworben hat, wird es wissen: Grunderwerbsteuer gehört zu den Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben das Ergebnis mindern, sondern als Anschaffungsnebenkosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden. Ein Ansatz der Kosten ist daher nur über die Abschreibung möglich. Doch es gibt Konstellationen, die eine Ausnahme von dieser Regel darstellen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) zeigt.

In dem verhandelten Fall hatte eine GmbH als Muttergesellschaft zwei Unternehmen des Alleingesellschafters als eigene Tochterunternehmen erworben. Die Tochterunternehmen hatten in ihrem Betriebsvermögen Grundstücke. Das Finanzamt setzte daher Grunderwerbsteuer von über 50.000 EUR gegenüber der Muttergesellschaft fest. Die Höhe der Grunderwerbsteuer war nicht strittig, auch die Festsetzung an sich war soweit richtig. Nur sollte laut Finanzamt die Grunderwerbsteuer – wie sonst auch immer – als Anschaffungsnebenkosten bei der übernehmenden GmbH aktiviert werden.

Nach Auffassung des FG war das aber zum einen gar nicht möglich und zum anderen rechtswidrig. Nicht möglich war die Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten bei der Muttergesellschaft, da die Grundstücke in den Tochtergesellschaften verblieben sind. Eine Erhöhung des Vermögenswerts Grundstück durch die Grunderwerbsteuer hätte also in den Tochterunternehmen erfolgen müssen. Die Grunderwerbsteuer wurde aber gegenüber der Muttergesellschaft festgesetzt.

Das zweite Problem, die Rechtswidrigkeit, ergibt sich dadurch, dass die Bewertung als Anschaffungsnebenkosten immer voraussetzt: Es muss sich hierbei um Kosten handeln, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des Wirtschaftsguts tatsächlich zuzuordnen sind. Die Frage ist also: Wurde die Grunderwerbsteuer aufgewendet, um das Grundstück zu erwerben? Und die Antwort lautet: Nein.

Bei einer Anteilsvereinigung wie im Streitfall wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt wegen der „Fingierung“ eines Grundstückserwerbs. Der Anteilserwerb an der Gesellschaft und nicht der Grundstückserwerb löst die Grunderwerbsteuer aus. Und deshalb kann auch die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe voll und sofort abgezogen werden.