Einnahmenüberschussrechner müssen bei der steuerlichen Gewinnermittlung einerseits das Zu- und andererseits das Abflussprinzip beachten. Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Korrespondierend müssen Ausgaben nach dem Abflussprinzip in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, sind alle Vorgänge, die sich zwischen dem 01.01. und dem 31.12. auf dem Bankkonto ereignen, für das Steuerjahr bedeutsam. Zahlungen bis zum 31.12. des Vorjahres oder ab dem 01.01. des Folgejahres beeinflussen das Jahresergebnis dagegen nicht – in der Regel.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist ein Unter- oder Überschreiten der Jahresgrenzen um zehn Tage allerdings noch unschädlich (gesetzliche Ausnahme). Beispielsweise wird eine Mietzahlung, die Ende Dezember fällig ist und dem Vermieter erst am 09.01. des Folgejahres zufließt, steuerlich noch in das Ergebnis des alten Jahres hineingerechnet. Ebenfalls als wiederkehrende Zahlung gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Sofern die letzte Vorauszahlung für das alte Jahr bis zum 10.01. des Folgejahres fällig ist und entrichtet wird – hierbei ist der Abflusszeitpunkt entscheidend -, gilt diese noch als Betriebsausgabe des alten Jahres (Abflussfiktion).
Über eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung hat letztens das Finanzgericht Sachsen (FG) entschieden. Im Streitjahr hatte sich durch die Feiertags- und Wochenendregel die Fälligkeit der Vorauszahlung auf den 12.01. verschoben. Die Zahlung war zwar am 09.01. vom Konto der Unternehmerin abgeflossen, aber das Finanzamt lehnte den Abzug im alten Jahr trotzdem ab. Es argumentierte, dass die Abflussfiktion nur anwendbar sei, wenn sowohl Zahlung als auch Fälligkeit in den Zehntageszeitraum fielen.
Zu Unrecht, wie das FG schließlich klarstellte. Zumindest in diesem speziellen Fall ist allein der Zahlungsabfluss ausschlaggebend, nicht die verschobene Fälligkeit der Zahlung. Daher gehört die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Unternehmerin – trotz der nach dem 10.01. liegenden Fälligkeit – als Betriebsausgabe noch in das Vorjahr.
Hinweis: Hätte die Unternehmerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst am 12.01. – also zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt und also nach dem 10.01. – entrichtet, hätte sie den Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr geltend machen können.
Ein ähnlicher Fall ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtssicherheit nach dem BFH-Urteil wiederhergestellt ist. Wir informieren Sie dann erneut.