Übertragung der Altersversorgung: Zahlung zur Anrechnung von Dienstzeiten ist als Werbungskosten abziehbar

Wird einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt und leistet er im Zuge eines Arbeitgeberwechsels eine Ausgleichszahlung, um die Anrechnung von geleisteten Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber zu erreichen, so ist dieser Betrag als Werbungskosten abziehbar – das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Sparkassenvorstand, der im Jahr 2009 zu einer anderen Sparkasse gewechselt war; der alte Arbeitgeber hatte ihm bei Beschäftigungsbeginn eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt. Im Zuge des Arbeitgeberwechsels gingen die Pensionsrückstellungen und die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds auf den neuen Arbeitgeber über. Den Wert der bisher vom Vorstandsmitglied erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung bezifferten die Beteiligten auf 63.893 EUR. Das Vorstandsmitglied zahlte diesen Betrag an seinen alten Arbeitgeber, der wiederum eine betragsgleiche Überweisung an den neuen Arbeitgeber vornahm.

Nach Ansicht des BFH konnte das Vorstandsmitglied die Zahlung als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften abziehen. Entscheidend war für den BFH, dass sich durch die Zahlung die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber und somit die künftigen (voll zu besteuernden) Versorgungsbezüge des Vorstandsmitglieds erhöht hatten. Die Zahlung stand daher in einem Zusammenhang mit den künftigen Versorgungsbezügen und diente der Erzielung dieser Einkünfte, was zu den zentralen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gehört.

Hinweis: In der Vorinstanz hatte das Sächsische Finanzgericht einen Werbungskostenabzug abgelehnt und erklärt, dass durch die Ausgleichszahlung eine Anwartschaft auf eine Leibrente begründet worden sei, die bei Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden müsse. Dementsprechend sahen die Finanzrichter die Ausgleichszahlung als steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung an. Der BFH erteilte dieser Auffassung jedoch eine klare Absage.