Überhöhter Gewinnausweis in Bilanz: Vorstand kann Schadenersatzleistung nicht als Werbungskosten absetzen  

Ergreift ein Unternehmen vor dem Bilanzstichtag kurzfristig bilanzpolitische Maßnahmen, um das äußere Bild einer Bilanz möglichst günstig erscheinen zu lassen, spricht man vom sogenannten „Window Dressing“. Die Grenzen dieser legalen Bilanzkosmetik hat vor Jahren ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) weit überschritten, indem es an der Erstellung einer falschen Bilanz mit überhöhter Gewinndarstellung mitgewirkt hatte. Die Manipulation hatte zur Folge, dass ihm eine Gewinnausschüttung zuteilwurde und er seine AG-Anteile zu einem über dem am Markt erzielbaren Kaufpreis veräußern konnte.

Nach seinem Ausscheiden aus der AG wurde er für die Manipulation schließlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und musste im Zuge eines Vergleichs Schadenersatz von 1,2 Mio. EUR zahlen, die er in seiner Einkommensteuererklärung schließlich als Werbungskosten abrechnete.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der Millionenbetrag nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf. Zwar können auch strafbare Handlungen zu absetzbarem Erwerbsaufwand führen, allerdings müssen die schuldhaften Handlungen hierfür noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und dürfen nicht maßgeblich auf privaten Umständen beruhen. Will ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich durch die schädigende Handlung bereichern, tritt der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang in den Hintergrund, so dass ein steuerlicher Kostenabzug ausgeschlossen ist. Das Vorstandsmitglied hat sich durch die Verfälschung der Bilanz wirtschaftliche Vorteile in Form einer Gewinnausschüttung und eines erhöhten Anteilsverkaufspreises verschafft, so dass der Erwerbsbezug entfallen und ein Werbungskostenabzug der Schadenersatzleistung ausgeschlossen war.