Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige stellen sich immer wieder die Frage, ob sie die Kosten der Kleidung, die sie bei der Arbeit tragen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abziehen können. Während die Anerkennung bei Arbeitsschutzkleidung in der Regel unproblematisch ist, scheidet die steuerliche Begünstigung beim Anzug eines Rechtsanwalts zum Beispiel aus.
Kürzlich wollte ein Orchestermusiker, der unter anderem auch als Solist auftrat, die Aufwendungen für seine vom Arbeitgeber vorgeschriebenen schwarzen Anzüge als Werbungskosten geltend machen. Immerhin zahlte ihm der Arbeitgeber monatlich Kleidergeld. Wenn er dieses Geld nur für Kleidung ausgab, die er ausschließlich zu beruflichen Anlässen verwendete, sollte der Werbungskostenabzug doch möglich sein – so sein Gedanke.
Das Finanzgericht Münster (FG) sah das jedoch anders: Das Tragen von Kleidern zählt grundsätzlich zu den privaten Bedürfnissen des Menschen. Da es sich bei einem Anzug um typisch bürgerliche Kleidung handelt, geht die Rechtsprechung hier immer von einer privaten Mitbenutzung aus. Selbst wenn der Anzug in Wirklichkeit ausschließlich beruflich getragen wird, werden die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
Hinweis: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nur wenige Ausnahmen bekannt. Beispielsweise wurden einem Oberkellner vor längerer Zeit die Aufwendungen für seinen Frack zuerkannt. Der Grund war, dass die Kleidung nicht typisch festlich ausfiel und damit auch nicht der bürgerlichen Funktion entsprach. Stattdessen sollte sie seine herausgehobene Stellung als Oberkellner nach außen hin erkennbar machen.
Im Gegensatz zum Oberkellner trat der Orchestermusiker – obwohl Solist – eher uniform auf, denn die anderen Musiker sollten ebenfalls festlich gekleidet sein. Damit stand für das FG fest, dass die Funktion seines Anzugs typisch bürgerlich und nicht berufstypisch war. Seine Klage wurde abgewiesen.