Seit dem Jahr 2010 dürfen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Vor 2010 war dieser Komplettabzug noch nicht gesetzlich garantiert.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass diese unterschiedlichen Rechtslagen bei der Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu ungünstigen steuerlichen Ergebnissen führen können.
Im Urteilsfall hatte ein privat versicherter Familienvater seine Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in 2009 nur in begrenztem Umfang steuerlich absetzen können. In 2010 erstattete ihm die Krankenversicherung schließlich einen Teil seiner Beiträge aus 2009. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 kürzte das Finanzamt die in 2010 angefallenen (unbeschränkt abziehbaren) Versicherungsbeiträge um die rückerstatteten Beiträge, die sich nur begrenzt steuermindernd ausgewirkt hatten. Der Mann sah darin ein systemwidriges Vorgehen, wurde vom BFH allerdings eines Besseren belehrt.
Das Gericht erklärte, dass erstattete Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben verrechnet werden müssen, wenn sie gleichartig sind. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es für die Gleichartigkeit auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Gemessen an diesen Maßstäben waren die Versicherungsbeiträge für 2009 und 2010 als gleichartig anzusehen. Unerheblich ist nach Ansicht des BFH, dass sich die Beiträge aufgrund der verschiedenen Rechtslagen unterschiedlich steuerlich ausgewirkt hatten.