Tricksender Schuldirektor: Strafverteidigungskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar

Ein stellvertretender Schuldirektor aus Thüringen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Kosten seiner Strafverteidigung als Werbungskosten abzusetzen. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hatte er über seine Schule zwei Pkw bestellt, die er zunächst auf die Schule angemeldet, anschließend aber auf sich umgemeldet hatte. Den Kaufpreis hatte er aus privaten Mitteln direkt an das Autohaus gezahlt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war es ihm bei dieser Vorgehensweise darum gegangen, für die Fahrzeuge einen Behördenrabatt einzustreichen. Neben Untreue wurde ihm darüber hinaus Urkundenfälschung vorgeworfen.

Der BFH entschied, dass die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnten. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Kosten einer Strafverteidigung nur abziehbar, wenn zwischen ihnen und den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Veranlassungszusammenhang besteht. Hierfür müssen die vorgeworfenen Handlungen „in Ausübung“ der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein – für den Kostenabzug genügt es nicht, wenn die Handlungen nur „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit begangen worden sind. Selbst Handlungen „in Ausübung“ der beruflichen Tätigkeit führen aber nicht zu einer Absetzbarkeit der Kosten, wenn

  • sie nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder
  • ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Zusammenhang (z.B. durch persönliche Bereicherung bei der Tat) ausgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall blieb der Kostenabzug unter anderem deshalb verwehrt, weil der Schuldirektor die Absicht gehabt hatte, den Behördenrabatt selbst in Anspruch zu nehmen. Diese privaten Beweggründe überlagerten den beruflichen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten.

Hinweis: Auch einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte der BFH ab, so dass der Schuldirektor den Fiskus letztlich in keiner Weise an seinen Strafverteidigungskosten beteiligen konnte.