Totalverlust mit Aktien: Finanzgericht erlaubt steuerliche Berücksichtigung  

Kapitalanleger interessieren sich zumeist nicht sonderlich für progressive Steuertarife, denn für sie gilt erst einmal „25 % auf alles“. Unabhängig von ihrer Einkommenshöhe beläuft sich die Steuerlast auf ihre Kapitalerträge auf maximal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Wenn die anderen Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden, lohnt sich die Abgeltungsteuer also sehr. Sinkt der persönliche Steuersatz dagegen auf unter 25 %, kann man diesen auf Antrag auch auf die Kapitalerträge anwenden. Das Konzept hat allerdings auch einen Haken: Aktien steigen nicht nur im Wert, mitunter fallen auch Verluste an.

In der Regel kann man diese mit den Gewinnen verrechnen, doch in einem Fall werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt: Bei einem Totalverlust mit Aktien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass gar keine entgeltliche Veräußerung stattgefunden hat. Und ohne entgeltliche Veräußerung lässt sich auch kein Verlust feststellen. Dieser ermittelt sich nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Transaktionskosten und des ursprünglichen Kaufpreises. Und wenn kein Verkaufspreis ermittelt werden kann bzw. wenn er abzüglich der Transaktionskosten gleich null ist, liegt keine Entgeltlichkeit vor und es entsteht auch kein Verlust – oder?

Zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (FG) sieht das anders: Hier hat ein Kapitalanleger erfolgreich gegen die steuerliche Missachtung seiner Aktienverluste geklagt. Zuvor hatte er zwei Aktienpakete zu 8 EUR und zu 6 EUR verkauft, die Transaktionskosten von 8 EUR und 6 EUR hatten den Verkaufspreis aber komplett aufgezehrt. Dem FG erschien es logisch, den dadurch entstandenen Verlust von über 5.000 EUR als Verlust im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Entsprechend ließ es zu, dass der Anleger den Verlust mit seinen Aktiengewinnen verrechnete.