Unternehmer müssen ihre abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten; abzuziehen sind hiervon unter anderem Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.
Ist der Teilwert des Wirtschaftsguts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser niedrigere Wert angesetzt werden.
Hinweis: Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Betriebs (z.B. Grund und Boden, Umlaufvermögen) ist im Fall einer dauernden Wertminderung ein Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.09.2016 seine aus 2014 stammenden Aussagen zu Teilwertabschreibungen überarbeitet. Einige Aussagen daraus im Überblick:
- Die Nachweispflicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts liegt beim Unternehmer. Er trägt zudem die Darlegungs- und Feststellungslast für den Umstand, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
- Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert abgesunken ist; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
- Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung angenommen werden, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
- Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.
- Bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse meist nicht zulässig, weil es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fehlt. Eine solche Teilwertabschreibung ist nur erlaubt, wenn bei der Rückzahlung der Nominalbeträge ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.
Hinweis: Die Grundsätze des neuen aktualisierten Teilwerterlasses können hier nur skizziert werden. Wer den Teilwert ansetzen will, sollte steuerfachkundigen Rat einholen, um im Vorfeld die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Abschreibung auszuloten.