Betriebe wenden ihren Kunden und Geschäftspartnern gerne Sachgeschenke (z.B. Weinpräsente) zu, um die laufenden Beziehungen zu verbessern und weitere Abschlüsse anzuregen. Beide Zielsetzungen würden verfehlt, wenn der Kunde bzw. Geschäftspartner auf die erhaltenen Sachzuwendungen Einkommensteuer zahlen müsste.
Betriebe haben daher die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % der Zuwendungskosten einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In diesem Fall muss der Empfänger der Zuwendung nicht mehr für die Steuer aufkommen. Wenn sich Betriebe für die Steuerpauschalierung entscheiden, müssen sie diese jedoch einheitlich für alle innerhalb eines Jahres gewährten betrieblichen Zuwendungen und Sachzuwendungen an Dritte anwenden. Zusätzlich können sie die Steuerpauschalierung auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer wählen.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende zentrale Aussagen zur Steuerpauschalierung auf Sachzuwendungen getroffen:
- Die Pauschalierungsregeln für Sachzuwendungen an Dritte (z.B. Kunden) und an Arbeitnehmer können unabhängig voneinander angewandt werden (zwei eigenständige Pauschalierungskreise). Führt der Betrieb die Pauschsteuer für Sachzuwendungen an Kunden ab, muss er also nicht zwingend auch die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal versteuern. Innerhalb jeder Personengruppe muss aber einheitlich verfahren werden.
- Die Pauschalierung wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung ausgeübt (entsprechendes Feld für Pauschalversteuerung ist auszufüllen).
- Hat ein Betrieb ein Wahlrecht zur Steuerpauschalierung ausgeübt, kann er es nachträglich widerrufen, indem er eine geänderte Lohnsteueranmeldung abgibt (Erklärung der Pauschsteuer mit „null“). Ein Widerruf ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur so lange möglich, wie die entsprechende Lohnsteueranmeldung noch nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist und die Festsetzungsfrist noch läuft.
Hinweis: Widerruft ein Betrieb die Steuerpauschalierung, muss der Empfänger die Zuwendung nachträglich als Einnahme in seiner Einkommensteuerveranlagung versteuern. Der BFH weist darauf hin, dass eine Festsetzungsverjährung der Versteuerung nicht entgegensteht, weil die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Widerruf erfolgt ist (rückwirkendes Ereignis).