Viele Eltern wissen aus eigener Erfahrung, dass Kinder während der Studienzeit viel Geld kosten. Weit weniger bekannt ist ihnen meist, dass Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge mehr besteht – dies ist regelmäßig ab dem 25. Geburtstag der Fall. Steuerlich abziehbar sind in diesem Fall maximal 8.652 € pro Jahr, hinzu können übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen.
Ein Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings voraus, dass das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung steht und ihnen noch genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
Diese sogenannte Opfergrenze beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein selbständig tätiger Vater seine beiden studierenden Söhne im Jahr 2012 mit jeweils 8.004 € unterstützt hatte. Der Mann hatte über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 480.000 € verfügt, im Jahr der Unterhaltsleistung allerdings Steuernachzahlungen für 2010 bis 2012 von insgesamt 564.000 € gezahlt. Aufgrund seines rechnerischen Negativeinkommens sah das Finanzamt die Opfergrenze als unterschritten an und versagte deshalb einen Abzug der Unterhaltsleistungen.
Der BFH revidierte diese Entscheidung jedoch und erkannte die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen an. Nach Gerichtsmeinung müssen Steuerzahlungen zwar im Regelfall im Jahr der Zahlung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Werden Steuern – wie im Urteilsfall – für mehrere Jahre nachgezahlt, dürfen sie das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen aber nicht erheblich verzerren. Bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden muss zur Berechnung der Opfergrenze zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre ermittelt werden; Steuernachzahlungen für mehrere Jahre sind dann ebenfalls über diesen Drei-Jahres-Zeitraum zu verteilen und vom Durchschnittseinkommen abzuziehen.
Hinweis: Im vorliegenden Fall musste vom Durchschnittseinkommen des Vaters von 480.000 € somit nur eine Steuernachzahlung von 188.000 € (ein Drittel von 564.000 €) abgezogen werden, so dass ihm noch 292.000 € verblieben – mehr als genug also, um den eigenen Lebensbedarf zu decken.