Haben Sie schon einmal ein Auto im Internet gekauft? Insbesondere der Gebrauchtwagenmarkt floriert in den letzten Jahren auf den Onlinebörsen. Nutzt man diese Plattformen nicht als Privatier, sondern als Händler, sollte man dem Finanz- und dem Gewerbeamt unbedingt mitteilen, dass man hier regelmäßig Autos kauft und verkauft.
Andernfalls handelt man sich wahrscheinlich viel Ärger ein – wie ein Gebrauchtwagenhändler, der bereits vor der offiziellen Aufnahme seiner Tätigkeit regelmäßig mit Autos gehandelt hatte. Nachdem ihn das Bundeszentralamt für Steuern in einem üblichen automatisierten Verfahren ausfindig gemacht hatte, bekam er Besuch vom Finanzamt. In der Betriebsprüfung schätzte das Amt seine Verkäufe, da keinerlei Aufzeichnungen und erst recht keine Buchführung vorhanden waren.
Der Unternehmer wehrte sich mit der Behauptung, dass gar nicht er, sondern sein Vater der Händler sei. Das Finanzgericht Münster (FG) ging auf diesen Einwand jedoch nicht ein, weil der er bereits durch ein Amtsgericht rechtskräftig wegen Betrugs im Rahmen seiner Tätigkeit als Händler verurteilt worden war. Das FG machte sich die Feststellungen des AG zu eigen und folgte im weiteren den Erkenntnissen der Betriebsprüfung.
Die Höhe des nicht erklärten Gewinns und der darauf anfallenden Steuern zu ermitteln lief dann nahezu schulbuchmäßig ab. Denn als „ganz normaler“ Gewerbetreibender hätte der Händler Bücher führen und Bilanzen erstellen müssen. Da er dies versäumt hat, ist es dem Finanzamt grundsätzlich erlaubt, den Gewinn und damit die Steuern zu schätzen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Händler nahezu nur Bargeschäfte getätigt hatte, war sogar eine grobe Schätzung ausreichend. Dabei orientierte sich das FG einerseits an den veröffentlichten Angeboten des Unternehmers und andererseits an den amtlichen Gewinnzuschlagsrichtsätzen. Schließlich musste der Unternehmer für drei Jahre Einkommen- und Umsatzsteuer nachzahlen.