Ein Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst bietet mitunter Vorteile, die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht bekommen. Im öffentlichen Dienst ist beispielsweise tarifvertraglich vereinbart, dass Reisekosten erstattet werden. Und nicht nur das: Wenn ein Kollege oder eine Kollegin auf eine Dienstreise mitgenommen wird, wird auch dieser „Aufwand“ noch einmal extra vergütet. In der Regel werden hier neben 0,30 EUR/km noch einmal 0,02 EUR/km pro Mitfahrer erstattet. Und dann setzt das Finanzamt auch noch unterschiedliche Maßstäbe an.
So hat ein privatwirtschaftlich Angestellter kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) bemängelt, gegenüber den Angestellten im öffentlichen Dienst ungerecht behandelt zu werden. Denn sein Arbeitgeber hatte ihm neben der steuerfreien Reisekostenerstattung von 0,30 EUR/km für die Mitnahme eines Kollegen – wie im öffentlichen Dienst – weitere 0,02 EUR/km ausbezahlt, allerdings versteuert. Angestellte im öffentlichen Dienst bekommen dagegen die komplette Reisekostenerstattung steuerfrei.
Zum Ärger des Angestellten schlug sich das FG auf die Seite des Finanzamts. Denn diese Ungerechtigkeit existiert nach Ansicht der Richter gar nicht. Laut Gesetz werden alle Menschen gleichbehandelt und die berufsbedingten Reisekosten eines Angestellten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, sind in Höhe von 0,30 EUR/km steuerfrei. Die Anerkennung eines erhöhten Aufwands, der durch einen Mitfahrer verursacht wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ergo ist auch eine pauschale Erstattung, die – aus welchem Grund auch immer – über 0,30 EUR/km hinausgeht, nicht steuerfrei.
Selbst wenn für Angestellte im öffentlichen Dienst eine falsche steuerrechtliche Bewertung vorgenommen worden sein sollte, begründet dies keinen Anspruch für alle anderen Angestellten. Im Steuerrecht gibt es einen elementaren Grundsatz: Im Unrecht gibt es keine Gleichbehandlung!