Die Produktivität von Mitarbeitern hängt von vielen Faktoren ab. Nicht wenige davon haben direkte steuerliche Auswirkungen: sei es der Arbeitslohn an sich, Weiterbildungsmaßnahmen oder Ähnliches. Als zusätzlichen Anreiz für ihre leitenden Angestellten hatte eine Arbeitgeberin im Jahr 2004 ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ins Leben gerufen. Im Jahr 2008 wurden durch den Verkauf der Gesellschaft zwangsläufig auch die Beteiligungen veräußert – mit großem Gewinn für die Mitarbeiter.
Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber urteilen, ob dieser Gewinn ein Lohnbestandteil war oder ein steuerfreier Spekulationsgewinn (2008 gab es noch keine Abgeltungsteuer). Und es entschied sich für die teure Variante: den steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Denn nach dem Gesetz ist jeder Vorteil, der für eine Beschäftigung gewährt wird, in der Regel als Lohnbestandteil zu versteuern – zumindest dann, wenn der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es macht steuerrechtlich keinen Unterschied, ob dieser Vorteil eine Kapitalbeteiligung ist oder eine monatliche Gehaltsüberweisung.
Die Kapitalbeteiligung hätte natürlich auch eine eigenständige, vom Dienstverhältnis losgelöste Erwerbsgrundlage gewesen sein können. In diesem Fall wäre keine Lohnsteuer angefallen. Das hätte auch nicht entscheidend davon abgehangen, ob die Beteiligung nur Mitarbeitern angeboten wird und ob eine Verfallklausel beim Ausscheiden aus dem Unternehmen existiert.
Gegen die Annahme einer eigenständigen Erwerbsgrundlage sprach nach Auffassung des FG jedoch ein wesentliches Merkmal der Beteiligung: die erzielte Rendite. Der Angestellte erreichte nämlich eine Wertsteigerung um den Faktor 34,5, die am Markt innerhalb von drei Jahren kaum zu erzielen ist. Dieser Vorteil konnte nur durch das Dienstverhältnis entstanden und gewollt sein.
Hinweis: Das Urteil macht unter anderem auch deutlich, dass es nicht ausreicht, eine Entscheidung aufgrund von wenigen (plausiblen) Indizien zu fällen. Das Gesamtbild ist entscheidend. Lassen Sie sich in ähnlichen Fällen besser von uns unterstützen.