Ob eine Arbeitskraft im Betrieb als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig wird, ist von hoher steuerlicher Bedeutung, denn im Fall einer Arbeitnehmertätigkeit muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer auf den Arbeitslohn abführen. Tut er dies nicht, kann er hierfür später in Haftung genommen werden.
Einer solchen Haftungsinanspruchnahme sieht sich momentan auch ein Marktforschungsunternehmen aus dem Rheinland ausgesetzt, das mehrere hundert Telefoninterviewer beschäftigt. Das Finanzamt hatte die Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eingestuft und daher gegen den Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte diese Entscheidung zunächst bestätigt, der Bundesfinanzhof (BFH) hat das finanzgerichtliche Urteil jedoch wegen einer lückenhaften Sachverhaltswürdigung aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft folgende Grundsätze beachtet werden, die das FG missachtet hatte:
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Die Interviewer im Urteilsfall trugen ein Unternehmerrisiko, weil sie einen Honorarausfall für abgebrochene Telefoninterviews einkalkulieren mussten, was ein Merkmal der Selbständigkeit ist.
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Sofern eine Arbeitskraft – wie im vorliegenden Fall – bei Krankheit oder Urlaub keine Einnahmen erzielt und sie Arbeitsaufträge ablehnen kann, spricht dies gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.
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Aus dem Umstand, dass die Interviewer lediglich im Rahmen einer Nebentätigkeit mit geringem zeitlichen Umfang arbeiteten, ließe sich nicht ableiten, dass sie kein Unternehmerrisiko trugen. Ein geringer zeitlicher Tätigkeitsumfang spricht eher für eine selbständige als für eine Arbeitnehmertätigkeit.
Hinweis: Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft spielt, inwieweit der Beschäftigte unter der Leitung seines Arbeit- bzw. Auftraggebers steht und im Betrieb dessen Weisungen folgen muss. Je mehr Freiräume er genießt und Risiken er trägt, desto wahrscheinlicher ist eine Beschäftigung auf selbständiger Basis.