Jetzt ist es amtlich: Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 ist das erste Finanzgerichtsurteil über die Fahrtkosten von auswärts tätigen Lkw-Fahrern gefallen. Wir haben schon mehrfach angedeutet, wie nach neuem Recht zu verfahren sein dürfte, jetzt herrscht – zumindest fürs Erste – Gewissheit: Auswärts tätige Lkw-Fahrer dürfen die Kosten ihres Arbeitswegs teilweise nur noch mit der Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.
Geklagt hat ein angestellter Fahrer, der arbeitstäglich von seiner Wohnung zum Stammsitz seines Arbeitgebers fuhr. Allerdings holte er dort nur „seinen“ leeren Lkw ab, um ihn anschließend auf Baustellen zum Transport von Schüttgut einzusetzen. Nach altem Recht war das eine typische Auswärtstätigkeit. Der Vorteil war, dass der Fahrer seinen gesamten Arbeitsweg – also Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte – und nicht nur die einfache Entfernungspauschale ansetzen konnte.
Auch nach neuem Recht liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Der Lkw-Fahrer berief sich im Streitfall also erfolgreich darauf, gar keine „erste Tätigkeitsstätte“ zu haben. Seine Argumentation führte dennoch nicht zum Erfolg. Denn das Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte klar, dass nicht nur eine erste Tätigkeitsstätte zum Ansatz der Entfernungspauschale führen kann.
Auch eine Art Sammelstelle, die arbeitstäglich angefahren wird, wird steuerlich wie eine erste Tätigkeitsstätte bewertet. Und genau darum handelte es sich im Streitfall. Ein wichtiges Argument für das FG war, dass der Fahrer dauerhaft denselben Ort – nämlich den Stammsitz seines Arbeitgebers – aufgesucht hatte, um von dort seine Tätigkeit aufzunehmen. So hatte er es mit seinem Arbeitgeber vereinbart.
Ob der Fahrer den Lkw am Stammsitz zusätzlich be- oder entlud, war für das FG nicht relevant. Die tägliche Anfahrt zum immer selben Ort reichte aus, um dem Arbeitnehmer den Ansatz der doppelten Entfernung zu versagen.
Hinweis: Sie haben noch Beratungsbedarf zu den Möglichkeiten, Ihre Fahrtkosten steuerlich abzusetzen? Wir informieren Sie gern zu den Details Ihres Einzelfalls.