Der Kauf eines Grundstücks sollte gut durchdacht und durchkalkuliert sein. In der Regel verlangt die kreditgebende Bank Sicherheiten für ihre Unterstützungsleistung – zu denen seit längerem auch eine Lebensversicherung gehören kann.
Um günstige Konditionen zu bekommen, hatte ein Vater eine Lebensversicherung für seinen minderjährigen Sohn abgeschlossen. Nach der Insolvenz des Vaters wurde die Versicherung – abzüglich der Kapitalertragsteuer auf angefallene Gewinne – an den Kreditgeber ausgezahlt. Die Kapitalerträge rechnete das Finanzamt jedoch dem Sohn zu, obwohl dieser weder den Vertrag abgeschlossen noch die Beiträge gezahlt hatte. Einen Nutzen von der Auszahlung hatte der Sohn nie gehabt – sollte er auch gar nicht haben.
Auf seine Klage hin bestätigte das Finanzgericht Köln (FG), dass immer nur der Vater das wirtschaftliche Eigentum an der Lebensversicherung gehabt hatte. Entsprechend müssen die Kapitalerträge dem Vater zufließen. Dabei gebrauchte das FG den aussagekräftigen Begriff der „wirtschaftlich entleerten und fremdnützigen Rechtsposition“, um zu verdeutlichen, dass der Sohn – einfach ausgedrückt – nur als Mittel zum Zweck gedient hatte und eher mit einem Strohmann zu vergleichen war.
Aus dem Urteil ergab sich noch ein weiterer Aspekt: Da sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden war, handelte es sich bei der Lebensversicherung um einen sogenannten Altfall. Und bei solchen Altfällen gelten die Gewinne nur dann als steuerpflichtige Kapitalerträge, wenn die Policen vor Ablauf von zwölf Jahren veräußert werden – was im Urteilsfall gegeben war und zur Steuerpflicht geführt hatte. Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungen gilt generell keine Steuerfreiheit mehr.
Hinweis: Banken haben genaue Anweisungen dazu, wie sie mit dem Finanzamt kommunizieren und in welchem Fall bzw. für wen sie Steuern abführen müssen. Das Konstrukt des wirtschaftlichen Eigentums kennen sie in der Regel nicht. Sofern Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.