Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Anleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlichen Werbungskosten, sondern nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei Zusammenveranlagung: 1.602 €) abziehen.
Hinweis: Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass das Werbungskostenabzugsverbot erstmalig für Kapitalerträge gilt, die nach dem 31.12.2008 zufließen.
Fraglich war bislang, ob das Abzugsverbot auch schon für in 2008 angefallene Werbungskosten gilt, wenn diese mit Zinseinnahmen aus 2009 zusammenhängen. Ein vermögender Privatmann aus Bayern hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für eine Klärung dieser Frage gesorgt: Er hatte im Mai 2008 einen Kredit von 300.000 € aufgenommen und zusammen mit eigenem Geld auf einem Festgeldkonto angelegt. Für den Kredit trug er in 2008 Zinsaufwendungen von 10.000 €; mit der Festgeldanlage erzielte er 2009 Zinserträge von 30.000 €. Sein Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Kreditzinsen im Veranlagungszeitraum 2008 nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar waren, da sie mit Zinserträgen zusammenhingen, die unter das System der Abgeltungsteuer fielen, so dass das Werbungskostenabzugsverbot zu beachten war.
Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Abzug der tatsächlichen Schuldzinsen und erklärte, dass die im Jahr 2008 angefallenen auch dann noch abgezogen werden dürfen, wenn sie mit in späteren Jahren erzielten Kapitalerträgen zusammenhängen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht schon die Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum 01.01.2008 ändern, sondern erst zum 01.01.2009. Das Werbungskostenabzugsverbot muss nach Ansicht des BFH erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beachtet werden.
Hinweis: Mit dem Urteil hat der Privatmann eine steuergünstige Gestaltung für sich durchgesetzt: Die Darlehenszinsen konnte er 2008 von seinen Einkünften abziehen, die dem progressiven Einkommensteuersatz unterlagen (Spitzensteuersatz bis 45 %), wohingegen er für die Kapitalerträge in 2009 lediglich den günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % zahlen musste.