Befindet sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, haben Eltern noch bis zu dessen 25. Geburtstag einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ob eine solche kindergeldrechtlich relevante Berufsausbildung auch vorliegt, wenn das Kind während eines Au-pair-Aufenthalts Sprachunterricht nimmt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im vorliegenden Fall hatte das Thüringer Finanzgericht (FG) zunächst entschieden, dass ein Sprachunterricht im Umfang von 8,6 Stunden pro Woche keine „kindergeldverlängernde“ Berufsausbildung darstellt, so dass während dieser Zeit kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Die Mutter des Au-pair-Mädchens wollte dieses ablehnende Urteil nicht hinnehmen und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH, der jedoch abblockte. Die Bundesrichter erkannten keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und verwiesen auf die eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik:
Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können nur dann noch als Berufsausbildung angesehen werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dieser Unterricht muss grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen.
Die Zehn-Stunden-Grenze darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, den das Kind anstrebt, wenn das Kind Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten nimmt oder wenn es neben dem Sprachunterricht zusätzlichen fremdsprachenfördernden Aktivitäten (z.B. Teilnahme an Vorlesungen in fremder Sprache) nachgeht.
Hinweis: Durch die Zehn-Stunden-Grenze will die Rechtsprechung längere Urlaube und Auslandsaufenthalte zur Persönlichkeitsbildung von Sprachaufenthalten abgrenzen. Im Entscheidungsfall muss die Mutter das FG-Urteil gegen sich gelten lassen; Kindergeld wird ihr für die Zeit des Au-pair-Aufenthalts ihrer Tochter nicht gezahlt.