Volljährige Kinder vermitteln ihren Eltern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres einen Kindergeldanspruch, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden. Haben sie bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld allerdings nur fort, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Zu welchem Zeitpunkt ein im Dienst der Bundeswehr stehendes Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat, so dass dessen Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch relevant ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn bei der Bundeswehr unter anderem folgende (Ausbildungs-)Stationen durchlaufen:
01.01.2010: | Eintritt in die Bundeswehr (im Dienstgrad eines Schützen) |
28.03.2010: | Ende der allgemeinen Grundausbildung |
11.05.2010: | Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit |
14.07.2010: | Abschluss der militärspezifischen Kraftfahrausbildung C/CE |
August 2010: | Abschluss des Unteroffizierlehrgangs mit Laufbahnprüfung |
12.10.2010-15.06.2012: | Fachspezifische Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung (zivile Aus- und Weiterbildung) |
20.06.2012: | Beförderung zum Stabsunteroffizier |
ab 20.02.2013: | Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier |
Der BFH entschied, dass den Eltern ab Juli 2012 kein Kindergeld mehr für den Sohn zustand. Die Bundesrichter folgten damit der Einschätzung des vorinstanzlichen Finanzgerichts, wonach der Sohn mit der Kraftfahrausbildung, insbesondere aber mit der abgeschlossenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistungen und der Beförderung zum Stabsunteroffizier (beides im Juni 2012) eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelungen abgeschlossen hatte, so dass die anschließende Erwerbstätigkeit des Sohnes bei der Bundeswehr den Kindergeldanspruch entfallen ließ.
Hinweis: Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine weiterführende Ausbildung noch Teil der kindergeldrechtlichen Erstausbildung sein, so dass erst später in die Erwerbstätigkeitsprüfung eingestiegen werden muss. Für diese Verklammerung muss aber aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss erlangt hat. Hierfür fand der BFH vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.