Damit sich junge Erwachsene sozial engagieren können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden, sind die meisten Freiwilligendienste steuerrechtlich begünstigt. Somit können Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge für ihre Kinder erhalten, wenn diese einen solchen Dienst absolvieren. Dazu gehören unter anderem:
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ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
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der Bundesfreiwilligendienst,
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der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie
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der Freiwilligendienst aller Generationen.
Dass dieses System aber einen großen Haken haben kann, zeigt der Fall einer Mutter aus Bayern. Deren Sohn hatte nach Abschluss seiner Ausbildung beschlossen, einen prinzipiell begünstigten freiwilligen Dienst in den USA abzuleisten, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Die Mutter staunte nicht schlecht, als die Familienkasse daraufhin die Kindergeldzahlung mit der Begründung einstellte, dass der Sohn nunmehr weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem EU/EWR-Staat habe.
Ihre dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München (FG) hatte zwar keinen Erfolg, allerdings sieht das Gericht hier weiteren Klärungsbedarf. Denn nach Ansicht des FG führt die aktuelle Gesetzeslage paradoxerweise zu der Situation, dass einerseits der Freiwilligendienst, der in der Regel in Ländern der dritten Welt oder zumindest im Ausland stattfindet, steuerrechtlich berücksichtigt werden soll und es andererseits eine Einschränkung auf den EU/EWR-Raum gibt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Gelegenheit, sich dieses Paradoxon einmal genauer anzusehen. Wir informieren Sie wieder, wenn eine Entscheidung gefallen ist.