Eltern haben für ihr volljähriges Kind einen Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge, solange es für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird es kindergeldrechtlich bzw. steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (erlaubt sind Ausbildungsdienstverhältnisse).
Diese Erwerbstätigkeitsprüfung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem sich ein volljähriger Sohn (Jahrgang 1988) für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Nachdem er Ende 2008 zum Feldwebelanwärter für die Laufbahn des Truppendienstes zugelassen worden war (unter Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit), wurde er als Fallschirmjägerfeldwebel ausgebildet. Im Jahr 2011 wurde er schließlich (nach erfolgreicher Prüfung) zum Feldwebel ernannt, ab 2012 gehörte er einem Fallschirmjägerbataillon an und absolvierte in diesem Zuge mehrere Aus- und Weiterbildungen. Die Familienkasse lehnte es ab, dem Vater des Sohnes ab Januar 2012 Kindergeld zu zahlen, da sie von einer abgeschlossenen Erstausbildung und einer Erwerbstätigkeit ausging. Der BFH stützte die Entscheidung der Familienkasse und erklärte, dass die erstmalige Berufsausbildung des Sohnes mit bestandener Feldwebelprüfung abgeschlossen war. Da der Sohn nach der Prüfung im Rahmen einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit bei der Bundeswehr angestellt war, entfiel für den Vater der Kindergeldanspruch.
Hinweis: Ein begünstigtes Ausbildungsdienstverhältnis, das den Kindergeldbezug nach der Erstausbildung nicht gefährdet hätte, konnte der BFH in der Tätigkeit des Sohnes trotz seiner zahlreichen durchlaufenen Lehrgänge nicht erkennen. Ohne Bedeutung war für das Gericht zudem, dass der Sohn später Berufssoldat werden wollte.