Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie, dass Arbeitnehmer neben Geld auch sogenannte geldwerte Vorteile als Lohnbestandteile erhalten können. Eine Minijobberin aus Niedersachsen bekam sogar ausschließlich einen geldwerten Vorteil für ihre Arbeit: Sie durfte das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Der Vorteil aus dieser Nutzungsmöglichkeit wurde mit der 1-%-Methode ermittelt und betrug 400 EUR im Monat, weil das Fahrzeug einen Brutto-Listenpreis von knapp 40.000 EUR hatte.
Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten und den als Lohnaufwand deklarierten geldwerten Vorteil der Minijobberin aus der Fahrzeugnutzung nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers an. Zur Begründung führte es aus, dass das Arbeitsverhältnis unter „fremden Dritten“ nicht so vereinbart worden wäre – dem Fremdvergleich hielt diese Vereinbarung also nicht stand. Der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz besagt nämlich, dass einander „nahestehende Personen“ ihre Arbeitsverhältnisse miteinander so gestalten müssen, wie es Personen täten, die einander fremd sind (fremde Dritte), damit diese steuerlich anerkannt werden.
Das Finanzamt betrachtete den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin als nahestehende Personen, weil sie ehemals eine Beziehung gehabt hatten, aus der auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, und nun – zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber – auf demselben Bauernhof lebten. Daher erkannte es das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an und ordnete den Lohnaufwand sowie die Fahrzeugkosten der privaten Sphäre des Mannes zu.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stellte sich dagegen hinter den Arbeitgeber: Zwar muss bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen durchaus ein Fremdvergleich durchgeführt werden, aber durch die gelebte Trennung waren Angestellte und Arbeitgeber keine nahestehenden Personen im steuerlichen Sinn mehr. Vielmehr mussten sie nun als fremde Dritte betrachtet werden, selbst wenn immer noch ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestand. Und auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten ist der Fremdvergleichsgrundsatz nicht anzuwenden.
Da außerdem auch keine Zweifel an der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestanden und die Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls nicht beanstandet werden konnte, mussten sämtliche Betriebsausgaben anerkannt werden.