Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Jobticket zu dem gleichen Preis, den er zuvor mit dem Verkehrsträger ausgehandelt hat, bleibt dieser Vorgang ohne lohnsteuerliche Konsequenzen, weil aufseiten des Arbeitnehmers kein geldwerter Vorteil entsteht. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Arbeitgeber ihm das Jobticket günstiger oder sogar komplett kostenlos überlässt. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, der nach einer neuen Weisung des Bayerischen Landesamts für Steuern wie folgt zu behandeln ist:
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Ist der Arbeitgeber selbst Verkehrsträger, kann er den Vorteil unter den jährlichen „großen“ Rabattfreibetrag von 1.080 € fassen. Alternativ kann er ihn aber auch nach den Regeln zur monatlichen 44-€-Freigrenze besteuern (ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag).
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Ist der Arbeitgeber kein Verkehrsträger, muss er bei der Vorteilsberechnung den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis der Tickets am Abgabeort heranziehen; der Vorteil kann dann nach Maßgabe der monatlichen 44-€-Freigrenze steuerfrei sein. Bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, müssen alle Vorteile zusammengerechnet werden, die dem Arbeitnehmer in dem Monat zufließen und ebenfalls unter diese Bewertungsregel fallen; außen vor bleiben lediglich bestimmte pauschal versteuerte Vorteile.
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Der Vorteil aus einem Jobticket gilt als monatsweise zugeflossen, wenn dem Arbeitnehmer monatlich Einzeltickets oder Fahrberechtigungen überlassen oder Letztere jeden Monat freigeschaltet werden, selbst wenn das Jobticket für einen längeren Zeitraum gilt.
Hinweis: Würde der Vorteil aus einem (Jahres-)Jobticket dem Arbeitnehmer zusammengeballt im Monat der Überlassung zufließen, wäre die 44-€-Freigrenze für diesen Monat in aller Regel überschritten, so dass der Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert werden muss.
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Die günstige monatliche Zuflussweise gilt auch dann, wenn die Tarif- und Nutzungsbedingungen des Tickets vorsehen, dass der Arbeitnehmer die monatliche Fahrberechtigung durch rechtzeitige monatliche Zahlung erwirbt.
Hinweis: Arbeitnehmer können mit ihrem Jobticket also von der 44-€-Freigrenze profitieren, wenn die Jahreskarte durch eine monatliche Zahlungsweise in einzelne „Monatsvorteile“ aufgesplittet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters diese Zahlungsweise auch vorsehen.