Als Besitzer eines selbstgenutzten Grundstücks fällt Ihnen im Zusammenhang mit der Steuererklärung vermutlich zuerst die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen ein. An den Bereich „Vermietung und Verpachtung“ denken Sie sicher nicht – warum auch? Sie nutzen das Grundstück ja selbst. Dieser Gedankengang ist zwar plausibel, aber das hindert das Finanzamt nicht unbedingt daran, Ihnen Vermietungseinkünfte zu unterstellen. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) bestätigt diese Vorgehensweise jetzt sogar.
Was ist passiert? Ein Ehepaar musste sich mit einer Gesellschaft darüber einigen, dass diese eine Hochspannungsleitung über sein Grundstück baut, betreibt und warten kann. Andernfalls wäre dies zwangsweise durchgesetzt worden. Dafür wurde im Grundbuch eine sogenannte persönlich beschränkte Dienstbarkeit eingetragen. Für den Verzicht auf die „Lufthoheit“ erhielt das Ehepaar eine Entschädigungszahlung; andere Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks musste es nicht hinnehmen.
Und diese Zahlung hat das FG den Vermietungseinkünften zugeordnet. Denn das Ehepaar hat der Nutzung des Grundstücks gegen Entgelt zugestimmt. Ob die Zahlung nur einmalig oder regelmäßig erfolgte und ob die Vereinbarung freiwillig oder unfreiwillig getroffen wurde, ist für das Gericht unbeachtlich. Allein die Nutzung des Grundstücks und die Zahlung der „Miete“ waren ausschlaggebend.
Anders hätte der Fall ausgehen können, wenn das Ehepaar einen Teil des Grundstücks nicht mehr hätte nutzen können. Dann wäre die Entschädigung möglicherweise nicht als Vermietungseinkünfte eingestuft worden, sondern als sonstige Einkünfte (wie bei einem privaten Veräußerungsgeschäft). Dafür ist aber auch Freiwilligkeit notwendig, was im Streitfall nicht vorlag.