Vom Wortstamm her ist die Verbindung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Haustieren unübersehbar. Aus steuerlicher Sicht ist die Frage, ob Tierbetreuung im Haushalt des Halters zu den begünstigten Leistungen gehört, schon strittiger. Das jedenfalls erfuhr eine Tierhalterin, die die Kosten der Betreuung ihrer Katze während ihres Urlaubs steuermindernd geltend machen wollte, über ihren Einkommensteuerbescheid.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf sind jedoch alle haushaltsnahen Dienstleistungen vom Gesetz erfasst – und zwar ohne Beschränkung. Voraussetzung für die Begünstigung ist lediglich, dass
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die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wird,
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die Kosten unbar, also per Überweisung oder Lastschrift, gezahlt werden und dass
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es sich um eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ handelt.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Gesetz zwar nicht definiert, allerdings sind bereits diverse Urteile des Bundesfinanzhofs hierzu ergangen. Demnach umfasst er in der Regel alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern oder ihren Beschäftigten erledigt werden. Mithin ist auch die Betreuung, das Füttern und Pflegen von sowie das Spielen mit Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Daher widersprach das FG Düsseldorf – wie zuvor auch schon das FG Münster in einem vergleichbaren Verfahren eines Hundehalters – der geltenden Verwaltungsauffassung. Die Katzenhalterin durfte also 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr, im Verhältnis 1:1 von ihrer Steuerlast abziehen.
Hinweis: Sollten Sie Ihre Haustiere außerhalb Ihres Haushalts betreuen lassen, ist die Begünstigung hinfällig.