Alarmanlagen, Überwachungskameras und einbruchhemmende Fenster – viele deutsche Haushalte rüsten auf und lassen die eigenen vier Wände nachträglich gegen Einbrüche sichern. Nach Berichten der Tageszeitung „Die Welt“ stieg die Zahl der Wohnungseinbrüche im Jahr 2015 deutschlandweit auf 167.136 an, nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei blieben davon immerhin 71.300 Taten erfolglos, was auch der verbesserten Sicherheitstechnik geschuldet sein mag.
Wer sein Eigenheim nachrüsten lässt, sollte wissen, dass er 20 % der hierbei anfallenden Handwerkerlöhne, Fahrt- und Maschinenkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen kann; begrenzt ist der Steuerbonus auf 1.200 € pro Jahr. Die Kosten für die verbaute Sicherheitstechnik sind allerdings nicht absetzbar.
Beispiel: Ein Privathaushalt zahlt für den nachträglichen Einbau einer Alarmanlage insgesamt 4.000 €, darin enthalten sind Handwerkerlöhne von 1.300 € (einschließlich Umsatzsteuer). Die Löhne können auf dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, so dass das Finanzamt einen Steuerbonus von 260 € (20 % von 1.300 €) von der Einkommensteuer abzieht.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird vom Fiskus allerdings nur gewährt, wenn der private Auftraggeber eine Rechnung für die Leistungen erhalten und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Durch diese Abzugsvoraussetzungen will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpfen.
Hinweis: Seit 2015 werden einbruchhemmende Baumaßnahmen über zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Wer diese Vergünstigungen in Anspruch nimmt, darf die Handwerkerkosten allerdings nicht mehr zusätzlich steuerlich absetzen. Private Auftraggeber sollten daher vorab durchrechnen, ob eine Förderung über die KfW oder der Steuerbonus günstiger ist.