Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer, steht ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sie ihre Raumkosten mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzen. In allen anderen Fallgestaltungen bleibt ihnen ein steuerlicher Abzug der Raumkosten verwehrt.
Hinweis: Die obigen Abzugsbeschränkungen gelten jedoch nur für Räume, die begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer sind. Hierunter fallen Räume, die ihrer Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Berufstätigen eingebunden sind (z.B. als Teil der Privatwohnung) und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Kann ein Raum hingegen als Betriebsstätte eingestuft werden, weil er seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entspricht, sind die Raumkosten steuerlich stets in voller Höhe absetzbar (gilt z.B. für Lager- und Ausstellungsräume, Tonstudios, Werkstätten).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Klavierstudio einer selbständigen Konzertpianistin und Klavierlehrerin als beschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer zu werten ist. Der Raum im Urteilsfall war mit einem Klavier, einem Konzertflügel, Stühlen, Schränken und Kommoden ausgestattet und über einen Eingangsbereich zugänglich, der auch in die Privatwohnung der Lehrerin führte. Der BFH erklärte, dass der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden war, da er einen engen räumlichen Bezug zur Privatwohnung aufwies und nicht durch eine allgemeine Verkehrsfläche (z.B. ein öffentliches Treppenhaus) von den Privaträumen abgetrennt war. Auch war der Raum als Arbeitszimmer zu werten, weil die Lehrerin ihn nicht nur für den Unterricht ihrer Klavierschüler genutzt hatte, sondern in erheblichem Umfang für die Unterrichts- und Konzertvorbereitung sowie zum Halten ihres Spielniveaus.
Hinweis: Da das Klavierstudio begrifflich als häusliches Arbeitszimmer zu werten war und das Gericht den Tätigkeitsmittelpunkt der Musiklehrerin außerhalb des Studios verortete, blieb ihr nur ein beschränkter Abzug der Raumkosten mit 1.250 €.