In einem kürzlich entschiedenen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) sollten die Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden GbR für den Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung im Jahr 2001 Einkommensteuern zahlen. Obwohl das Grundstück schon seit über zehn Jahren – und damit länger als die Spekulationsfrist vorsieht – der GbR gehörte, bestand das Finanzamt auf der Versteuerung des hälftigen Gewinns.
Ursprünglich hatte die Gesellschaft nämlich aus vier Personen bestanden. Erst kurz vor der fraglichen Veräußerung hatten die beiden übriggebliebenen Gesellschafter die Anteile der zwei Ausgetretenen für je 500.000 DM erworben. Damit stellte sich steuerrechtlich die Frage, was die beiden Gesellschafter letztendlich gekauft hatten. Und die Antwort lautete: lediglich Gesellschafts- und keine Grundstücksanteile. Steuerrechtlich waren die Erwerber der Gesellschaftsanteile und die Verkäufer des Grundstücks also unterschiedliche Personen – Gesellschafter und Gesellschaft.
Normalerweise werden die Handlungen einzelner Personen steuerrechtlich auch einzeln gewürdigt. Im Streitfall war der Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile jedoch in einem notariellen Vertrag von allen Gesellschaftern unterschrieben worden. Damit stand für das FG fest, dass keine individuelle, sondern eine gemeinschaftlich gewollte Handlung erfolgt war. Entsprechend waren die steuerrechtlichen Konsequenzen auch in der Sphäre der GbR zu berücksichtigen.
Durch den Kauf der zwei Gesellschaftsanteile ist jedoch – zumindest anteilig – auch das Grundstück gekauft worden. Durch diesen Kauf der Hälfte der Grundstücksanteile lag der anschließende Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist und führte daher zu steuerpflichtigem Veräußerungsgewinn – aber nur soweit das Grundstück „neu“ war.
Hinweis:Wenn Sie steuerrechtlich zulässige Möglichkeiten suchen, Ihr Grundstück „steuerfrei“ zu veräußern, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit uns.