Grenzgänger: Besteuerung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen im Fokus

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, wie Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen bei deutschen Steuerbürgern zu besteuern sind, die in Deutschland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten oder gearbeitet haben (sog. Grenzgänger).

Zu beachten ist zunächst, dass im System der schweizerischen Altersvorsorge neben staatlichen eidgenössischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungen (sog. erste Säule) auch von privaten Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer errichtete Pensionskassen (sog. zweite Säule) existieren.

Der BFH stellte klar, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen einer Mindestabsicherung (sog. Obligatorum) und darüber hinausgehenden freiwilligen Arbeitgeberleistungen (sog. Überobligatorum) unterschieden werden muss. Dem Gericht lag ein Fall vor, in dem ein ehemaliger Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber aus der Schweiz in 2005 eine Kapitalleistung zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs erhalten hatte, der gegenüber einer Rentenkasse bestand.

Soweit die Kapitalleistung aus dem Obligatorum erfolgt, muss sie nach Gerichtsmeinung als sogenannte „andere Leistung“ aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (abhängig vom Rentenbeginn) besteuert werden. Soweit sie aus dem Überobligatorum erfolgt, beruht sie auf einem privatrechtlichen Vorsorgeverhältnis und kann nach Gerichtsmeinung als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht steuerfrei bezogen werden.

Hinweis: Für Austrittsleistungen aus Pensionskassen öffentlich-rechtlicher schweizerischer Arbeitgeber gilt diese Aufteilung nicht. Diese müssen nach der BFH-Rechtsprechung ab 2005 einheitlich als „andere Leistung“ eingestuft werden.