Gewinne und Preisgelder: Wann der Fiskus beteiligt werden muss

Wer Glück im Spiel hat, sollte zeitnah klären lassen, ob sein Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt danach seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Gewinner ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Gewinns:

  • Lottogewinne aus dem staatlichen Lotto oder Gewinne bei Renn- und Sportwetten müssen in Deutschland prinzipiell nicht versteuert werden, denn sie basieren auf Glück und können keiner besteuerbaren Einkommensart zugewiesen werden. Gewinner sollten jedoch beachten, dass die Zinsen, die ein Geldgewinn abwirft, dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen. Wer Teile seines Gewinns weiterverschenkt, sollte zudem mit schenkungsteuerlichen Folgen rechnen.

  • Wer bei ausländischen Glücksspielangeboten gewinnt, kann sich der Steuerfreiheit seines Gewinns nicht sicher sein, da derjenige Staat die Steuern festsetzt, in dem die Lotterie ansässig ist. Gewinne aus dem Europajackpot bleiben allerdings bei in Deutschland wohnhaften Gewinnern steuerfrei, wenn der Anbieter des Internetglücksspiels in Deutschland über eine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung des Glücksspiels verfügt.

  • Preisgelder müssen vom Empfänger versteuert werden, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Preisgelder müssen zudem versteuert werden, wenn es sich um eine werbewirksame Auszeichnung im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen handelt oder um Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen (z.B. zweckgebundene Filmpreise zur Herstellung neuer Filme).

  • Ein Preisgeld bleibt steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt.