Damit Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Besteuerung mit Einkommen- und Gewerbesteuer nicht doppelt belastet werden, rechnet das Finanzamt das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer des Gewerbetreibenden an.
Weil die Einkommensteuer aber nur insoweit ermäßigt werden darf, wie sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt, ist die Anrechnung durch einen Ermäßigungshöchstbetrag gedeckelt, der sich wie folgt berechnet:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte / Summe aller positiven Einkünfte x geminderte tarifliche Einkommensteuer = Ermäßigungshöchstbetrag
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich intensiv mit dieser Berechnungsformel befasst und zugunsten des klagenden Ehepaars entschieden, dass negative Ergebnisse aus einzelnen Einkunftsquellen bei der Höchstbetragsberechnung nicht zwangsläufig „unter den Tisch“ fallen dürfen. Nach Ansicht des Gerichts müssen im Zähler als auch im Nenner der Berechnungsformel zunächst innerhalb jeder einzelnen Einkunftsart die positiven und negativen Einzelergebnisse miteinander saldiert werden (z.B. Gewinne aus Einzelunternehmen mit Verlusten aus Mitunternehmerschaft). Nur wenn eine Einkunftsart nach diesem sogenannten horizontalen Verlustausgleich negativ ausfällt, bleibt sie bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags außer Betracht. Ist sie hingegen positiv, fließt sie in die Summenbildung der Formel ein.
Eine einkunftsübergreifende Saldierung von positiven und negativen Einkünften schloss der BFH jedoch aus, ebenso wie eine Verrechnung negativer Einkünfte eines Ehepartners mit positiven Einkünften des anderen aus derselben Einkunftsart. Im Entscheidungsfall führten die Rechtsgrundsätze im Ergebnis dazu, dass sich der Ermäßigungshöchstbetrag der Eheleute erhöhte und sie somit weniger Einkommensteuer zahlen mussten.
Hinweis: Das Finanzamt im Urteilsfall hatte eine nach wie vor geltende Anweisung des Bundesfinanzministeriums aus 2009 befolgt, wonach negative Ergebnisse aus einzelnen Einkunftsquellen (z.B. aus Beteiligungen an Personengesellschaften) von vornherein aus der Höchstbetragsberechnung auszuklammern sind, selbst wenn in derselben Einkunftsart – wie im Urteilsfall – positives Verrechnungspotential zur Verfügung steht. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung angesichts des neuen BFH-Urteils in dieser Frage einlenken wird. Gleichgerichtete Klagebemühungen scheinen jedenfalls erfolgversprechend zu sein.