Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können Sie als Sonderausgaben von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Eventuelle Beitragsrückerstattungen sind jedoch aus den Beiträgen herauszurechnen: Sie mindern also die abziehbaren Sonderausgaben.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat kürzlich entschieden, dass die Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Geklagt hatten Eheleute, die bei der Betriebskrankenkasse (BKK) versichert waren. Sie hatten am „Bonusmodell Vorsorge PLUS“ der BKK teilgenommen und dafür einen Zuschuss von 150 € erhalten. Mit diesem Betrag fördert die BKK private Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen wie etwa Massagen, Brillen, Behandlungen beim Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel oder private Krankenzusatzversicherungen. Das Finanzamt hatte die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung bewertet.
Dem ist das FG nicht gefolgt: Um mit den Sonderausgaben verrechnet werden zu können, müssen Erstattungen gleichartig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung sein. Beim Bonusmodell der BKK war diese Gleichartigkeit aber nicht gegeben. Denn mit der Bonuszahlung erstattete die Kasse Krankheitskosten, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes waren. Außerdem führte das FG an, dass alle Mitglieder der Krankenkasse einen Anspruch auf Versicherungsschutz hatten – unabhängig davon, ob sie am Bonusprogramm teilnahmen oder nicht.
Hinweis: Es handelt sich zunächst nur um die Entscheidung eines FG. Das endgültige Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Rechtsfrage bleibt daher abzuwarten.