Als Kapitalanleger wissen Sie, dass Kapitalerträge seit 2009 üblicherweise der Abgeltungsteuer unterliegen. Doch Anlageformen sind verschieden. Geschlossene Immobilienfonds werden beispielsweise häufig in Form von Kommanditgesellschaften (KG) angeboten, wodurch die Anteilseigner zu Gesellschaftern und somit unternehmerisch tätig werden. Ihre Einkünfte aus dem Fonds werden daher nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % belegt, sondern mit ihrem persönlichen Steuersatz.
Wie es sich mit den Kapitalerträgen verhält, die nicht ausgeschüttet werden, sondern innerhalb des Fonds verbleiben, mussten kürzlich die Anleger eines solchen geschlossenen Immobilienfonds feststellen. Die KG klagte nämlich dagegen, dass die erwirtschafteten Kapitalerträge als Vermietungseinkünfte qualifiziert worden waren.
Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts. Denn Kapitalerträge sind nicht zwangsläufig auch als Kapitalerträge zu kategorisieren. Sofern sie bei einer anderen Einkunftsart anfallen (beispielsweise bei einer Vermietung oder einem Gewerbebetrieb), sind sie den Einkünften dieser Einkunftsart zuzuordnen. Diese Zuordnung kann erst dann entfallen, wenn die Einkunftsquelle zu wichtig wird oder die wirtschaftliche Veranlassung getrennt betrachtet werden kann.
Das war bei der KG jedoch nicht der Fall. Das Konto für die Kapitalerträge, welches zwischen den Jahren 2007 und 2009 einen Bestand von 660.000 € bis 816.000 € aufwies, wurde nur mit 1,6 % bis 2,0 % Verzinsung angelegt. Außerdem wurde es als Liquiditätsreserve (beispielsweise für regelmäßige Abbuchungen) genutzt. Bei einer anderen wirtschaftlichen Veranlassung als der Vermietung wäre zumindest versucht worden, den Zins auf 5 % bis 6 % zu heben bzw. einen Teil längerfristig zu binden. Alles in allem lagen nach Auffassung des FG somit Vermietungseinkünfte vor.
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