Als Angestellter stellen Sie sich vermutlich am Jahresanfang regelmäßig die Frage, ob und, wenn ja, wieviel Sie denn für das vergangene Jahr vom Finanzamt zurückbekommen. Beim Durchsehen der Belege stellt sich dann oftmals die Frage, ob es sich bei den Aufwendungen um Privatausgaben oder um Werbungskosten handelt. Vor allem in bestimmten Berufszweigen ist hier immer wieder eine gewisse Grauzone zu erkennen. Im Fall einer Kunstlehrerin ging der Streit über die Werbungskosten sogar bis vor das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).
Die Kunstlehrerin war in ihrer Freizeit unter anderem als Künstlerin tätig. In diesem Bereich hatte sie jedoch unstrittig keine Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr fielen hier regelmäßig Verluste an. An ihrem Haupttätigkeitsort – sie war als Lehrerin für bildende Künste an einem Gymnasium angestellt – wurde ihre Nebentätigkeit mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen und fand sporadisch auch in Beurteilungen Eingang. Die Lehrerin wollte nun die Hälfte ihrer Aufwendungen für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten steuermindernd anerkannt bekommen. Schließlich förderten diese Besuche auch ihre Haupttätigkeit und damit ihr Einkommen.
Doch das FG beurteilte das anders. Zwar gilt bei gemischten Aufwendungen – also solchen mit privatem und beruflichem Anteil – kein generelles Abzugsverbot. Allerdings ist es für eine Anerkennung von anteiligen Aufwendungen vonnöten, dass der Aufteilung ein objektiver Maßstab zugrunde liegt.
Diesen konnte das FG im vorliegenden Fall nicht erkennen. Es liege auch kein derart enger Bezug der Nebentätigkeit der Lehrerin zu ihrer Haupttätigkeit vor, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden könnte. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn mit den Aufwendungen nachweisbar ernsthaft eine berufliche Verbesserung angestrebt würde. Nur in einem solchen Fall – und der lag hier nicht vor – wäre ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten denkbar.
Hinweis: Sie haben gemischte Aufwendungen und wollen wissen, ob Sie die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen können? Lassen Sie sich im Zweifel über einen geeigneten Aufteilungsmaßstab und die Nachweisführung beraten.