Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte Zukunftssicherungsleistungen zu, können sie die Lohnsteuer auf diese Vorteile pauschal mit 20 % an das Finanzamt abführen. Konkret begünstigt sind Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob Arbeitgeber auch die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer beanspruchen können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der mit einer Lebensversicherung einen Firmengruppenversicherungsvertrag als sogenannte Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Leistungen aus der Direktversicherung führten nicht zu einer zusätzlichen Versorgung der Arbeitnehmer, sondern mussten auf die Rentenzahlung einer Unterstützungskasse angerechnet werden. Der Arbeitgeber versteuerte die Direktversicherungsbeiträge zunächst pauschal mit 20 %, kündigte später jedoch den Gruppenversicherungsvertrag, so dass der Direktanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Lebensversicherung entfiel. Der Rückkaufwert der Versicherung stand dem Arbeitgeber zu.
Der Arbeitgeber beantragte beim Finanzamt schließlich die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer und erklärte, dass die Versicherungsbeiträge in der Vergangenheit bereits pauschale Lohnsteuer ausgelöst hätten, so dass aufgrund der Rückzahlung nun negative pauschale Lohnsteuer anzusetzen sei.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Negativbeträge jedoch nicht und erhielt dabei Rückendeckung vom BFH. Nach Gerichtsmeinung war das Amt nicht verpflichtet, der strittigen Lohnsteueranmeldung zuzustimmen und die begehrte negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen, weil die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist.